Sportförderungsrichtlinien

Richtlinien für die Förderung des Sportes in der Stadt Porta Westfalica

Gliederung

  1. Sinn und Zweck der Sportförderung
  2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
  3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  4. Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen
  5. Beschaffung von Sportgeräten
  6. Vereinseigene Bauvorhaben
  7. Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften auf Landes- und Bundesebene
  8. Gewährung von Zuschüssen für Veranstaltungen und Jubiläen
  9. Gewährung von Sonderzuschüssen für die Unterhaltung von städtischen    Sportanlagen durch Vereine
  10. Inkrafttreten

 

  1. Sinn und Zweck der Sportförderung

1.1 Der Stadtsportverband anerkennt die besondere gesundheitliche und soziale      Funktion des Sportes in unserer heutigen Gesellschaft

1.2 Schulsport, Vereinssport, Freizeitsport, Breitensport und Leistungssport haben jeweils ihre spezifische Bedeutung und sollen sich gegenseitig ergänzen.

 

  1. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

2.1 Eine Sportförderung durch den Stadtsportverband erfolgt nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  1. a) Empfänger der Förderung kann nur ein als sporttreibend anerkannter Verein sein, der seinen Sitz in Porta Westfalica hat und dem Stadtsportverband angehört sowie seine Gemeinnützigkeit nachweisen kann.
  1. b) Die zu fördernden Maßnahme muss förderungswürdig sein. Die Förderungswürdigkeit muss im Einzelfall dem Stadtsportverband nachgewiesen werden.
  1. c) Die sich aus der fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten (Betriebskosten, Unterhaltungskosten, Verwaltungskosten, Zinsen, Tilgung u.ä.) müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein. Die Folgekosten sind vorher nachzuweisen.
  1. d) Die Förderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn alle Zuschussmöglichkeiten durch andere Stellen ausgenutzt worden sind und der Empfänger der Förderung eine seiner Finanzkraft angemessene Eigenleistung erbringt.

2.2 im Übrigen wird grundsätzlich festgestellt:

  1. a) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung, auch wenn Zuschüsse über einen längeren Zeitraum gezahlt worden sind.
  2. b) Zuschüsse können nur im Rahmen vorhandener Mittel bewilligt und ausgezahlt werden.

2.3 Von den dem Stadtsportverband angehörenden vom Ausschuss für Jugend und Sport anerkannten, sporttreibenden Vereinen wird erwartet, dass sie im Rahmen der Veranstaltungen des Stadtsportverbandes ohne Bezahlung mitwirken.

 

  1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

 3.1 Sportförderungsmittel werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt und ausgezahlt. Sie werden wie folgt bereitgestellt:

  1. a) Abdeckung der Geschäftskosten des Stadtsportverbandes
  2. b) Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen
  3. c) Beschaffung von Sportgeräten
  4. d) Vereinseigene Bauvorhaben
  5. e) Leistungssport
  6. f) Breiten- und Freizeitsport

Anträge aller Art müssen bis zum 31.10 d.J. dem Stadtsportverband vorliegen.

3.2 Dem Antrag sind differenzierte Unterlagen, wie z. B. Bauplan, Kostenplan, Finanzierungsplan, Nachweis der jährlichen Folgekosten, Nachweis der Förderungswürdigkeit beizufügen.

3.3 Für begonnene Maßnahmen werden Zuschüsse nicht bewilligt. Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn sind in Ausnahmefällen möglich, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderungswürdig ist, differenzierte Unterlagen vorliegen und die Gesamtfianzierung gesichert ist. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn kann kein Anspruch auf Zuschussgewährung hergeleitet werden.

3.4 Über Zuschussanträge entscheidet im Rahmen der vorhandenen Mittel unter      Zugrundelegung dieser Richtlinien der Vorstand und Beirat des Stadtsportverbandes.

3.5 Der bewilligte Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die Finanzierung gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses dies nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme ausschließlich auf das offizielle Konto des Empfängers des Zuschusses.

3.6 Nach Abwicklung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Form und Frist werden im Bewilligungsbescheid festgelegt.

3.7 Die ausgezahlten Sportförderungsmittel sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, im Antrags-, Auszahlungs- oder Abrechnungsverfahren falsche Angaben gemacht worden sind oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. Über die Rückzahlung von Zuschüssen entscheidet der Vorstand des Stadtsportverbandes.

 

  1. Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen

4.1 Förderungssätze

Die Zuschüsse dienen der teilweisen Abdeckung der Unterhaltungskosten für vereinseigene Sportanlagen.

4.2 Förderungssätze bis zu:

      Sportplatz 500 Euro

      Tennisplatz 200 Euro

      Reithalle 750 Euro

      Sportheime 1,50 Euro/m2  bis zu 375 Euro

      Schießstände (Luftgewehrbahn) je Bahn 25 Euro

      Kleinkaliberbahn 45 Euro

 

  1. Beschaffung von Sportgeräten

5.1 Förderungsgrundsätze

Die Bezuschussung erfolgt auf Antrag, der dem Stadtsportverband vorzulegen ist. Ziffer 3 dieser Richtlinien findet hier Anwendung.

5.2 Förderungssätze

      Zuschüsse können bis zu 50% der förderungswürdigen Kosten gewährt werden.

 

  1. Vereinseigene Bauvorhaben

6.1 Förderungsgrundsätze

      Siehe Ziffer 5.1

6.2 Förderungssätze

Der Zuschuss kann bis zu 30% der anerkannten Baukosten betragen. Im Übrigen wird bei der Bemessung des Zuschusses die besondere Förderungswürdigkeit im Hinblick auf die Jugendarbeit berücksichtigt. Der Zuschuss wird nach den Richtlinien für Landessportmittel gewährt und abgerechnet. Im Übrigen findet Ziffer 3 Anwendung.

 

  1. Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften auf Landes- und Bundesebene

7.1 Spitzensportlern von Vereinen und Leistungssportgruppen, die ihren Sitz in der Stadt Porta Westfalica haben und dem Stadtsportverband angeschlossen sind, können bei der Teilnahme an Meisterschaften auf Landes- und Bundesebene Zuschüsse zu den Fahrt- und Unterbringungskosten im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt werden.

 

  1. Gewährung von Zuschüssen für Veranstaltungen, Jubiläen u.a.

8.1 Der Stadtsportverband kann zur Durchführung besonderer örtlicher,      überörtlicher, nationaler oder internationaler Veranstaltungen angemessene      Zuschüsse gewähren.

8.2 Die Überreichung besonderer Zuwendungen anlässlich von Jubiläen richtet sich nach dem Beschluss des Vorstandes und Beirates des Stadtsportverbandes.

 

  1. Gewährung von Sonderzuschüssen für die Unterhaltung von städtischen Sportanlagen durch Sportvereine

9.1 Aufgrund von Verträgen nach Ziffer 10.3 werden verschiedene städtische      Sportanlagen von Sportvereinen unterhalten, wobei die Stadt Porta Westfalica die Betriebs- und Unterhaltungskosten trägt.

9.2 Zur pauschalen Abdeckung der den Sportvereinen entstehenden Aufwendungen wird kein jährlicher Zuschuss gewährt.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 08.06.1998 in Kraft. Sie sind allen Sportvereinen der Stadt Porta Westfalica zu übersenden.

Stadtsportverband Porta Westfalica e.V.

Andrea Friedland (Geschäftsführerin)

Brucknerstr. 10 |  32429 Minden

Telefon 0571 9725683  |  E-Mail: andrea.friedland@gmx.de

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